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  1. Deutsche Freie Software Lizenz
  2. (c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt
  3. von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und
  4. Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) .
  5. Präambel
  6. Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage
  7. der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist
  8. deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden
  9. nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern
  10. noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source
  11. Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm.
  12. Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt
  13. Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen
  14. gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
  15. oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich
  16. zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
  17. Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings
  18. mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und
  19. aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm
  20. verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das
  21. Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff
  22. auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen
  23. des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
  24. zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben
  25. werden.
  26. Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen
  27. des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet
  28. und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet.
  29. § 0 Definitionen
  30. Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung
  31. und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source
  32. Code oder gesondert vorgenommen wird.
  33. Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit
  34. dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu.
  35. Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen
  36. hat.
  37. Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen
  38. dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
  39. Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms.
  40. Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich
  41. oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen
  42. Träger miteinander verbunden ist.
  43. Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in
  44. unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen.
  45. Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen
  46. Nutzungsrechte an dem Programm.
  47. Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte
  48. Form des Programms.
  49. Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere
  50. Weiterentwicklungen.
  51. Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke,
  52. insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware.
  53. Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw.
  54. die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation
  55. erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese
  56. in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler)
  57. oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
  58. § 1 Rechte
  59. (1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
  60. und öffentlich zugänglich machen.
  61. (2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen
  62. vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist
  63. auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen.
  64. (3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
  65. § 2 Pflichten beim Vertrieb
  66. (1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei
  67. es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit
  68. anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern:
  69. 1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz
  70. hinweisen;
  71. 2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber
  72. des Programms Auskunft geben;
  73. 3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz
  74. und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ;
  75. 4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise.
  76. (2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz-
  77. und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
  78. 1. diese Lizenz,
  79. 2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
  80. 3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz
  81. nutzbaren Programmbestandteilen
  82. ebenfalls angezeigt werden.
  83. (3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen
  84. abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
  85. (4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
  86. Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung
  87. der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht
  88. gestattet.
  89. § 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
  90. (1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen
  91. dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte
  92. das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können.
  93. (2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert,
  94. gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms,
  95. es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
  96. anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden
  97. Voraussetzungen alle erfüllt:
  98. 1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien
  99. vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über
  100. die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über
  101. den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms
  102. nicht mitgeliefert werden muss.
  103. 2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein,
  104. wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine
  105. oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
  106. sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
  107. gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer
  108. Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich
  109. machen.
  110. (3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert
  111. - zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
  112. machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf
  113. das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es
  114. mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei
  115. sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf
  116. die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im
  117. Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung
  118. lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole
  119. or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to
  120. be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of
  121. this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl.
  122. (4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich
  123. zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen
  124. aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
  125. lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die
  126. über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig
  127. davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises
  128. im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen,
  129. sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist.
  130. (5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts
  131. an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
  132. (6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht
  133. als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster,
  134. lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen
  135. des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser
  136. Lizenz wahrnehmen zu können.
  137. § 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code
  138. (1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich
  139. zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
  140. 1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen
  141. und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse
  142. hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder
  143. 2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter
  144. Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten.
  145. (2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann
  146. müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen
  147. Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf
  148. die vollständige Internetadresse hinweisen.
  149. (3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
  150. Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei
  151. denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz
  152. für die Dokumentation nicht gestattet.
  153. § 5 Vertragsschluss
  154. (1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf
  155. Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen
  156. der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet.
  157. (2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
  158. bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf.
  159. Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen
  160. Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse:
  161. 1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen
  162. Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
  163. 2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
  164. 3. die Fehlerberichtigung;
  165. 4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms.
  166. (3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das
  167. Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer
  168. Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von
  169. Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher
  170. Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines
  171. Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf.
  172. (4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz
  173. direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der
  174. Rechte ist nicht gestattet.
  175. § 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
  176. (1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer
  177. automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
  178. (2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen
  179. erhalten haben, bleiben hiervon unberührt.
  180. § 7 Haftung und Gewährleistung
  181. (1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern
  182. sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
  183. (2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich
  184. nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen
  185. und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert,
  186. nach den gesetzlichen Regelungen.
  187. § 8 Verträge mit Dritten
  188. (1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern.
  189. Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten.
  190. (2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von
  191. Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die
  192. im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
  193. sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die
  194. Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
  195. dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein
  196. Entgelt verlangen.
  197. (3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben.
  198. Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen.
  199. Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer
  200. Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
  201. jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung
  202. oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme
  203. angesehen.
  204. § 9 Text der Lizenz
  205. (1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide
  206. Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz
  207. verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben
  208. sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen
  209. unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
  210. in Einklang bringt.
  211. (2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher
  212. Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich
  213. und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de
  214. mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der
  215. Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung
  216. Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der
  217. Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
  218. (3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
  219. und öffentlich zugänglich machen.
  220. § 10 Anwendbares Recht
  221. Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung.
  222. Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz?
  223. Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das
  224. Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
  225. "Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
  226. Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen
  227. Freien Software Lizenz genutzt werden.
  228. Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."